Satzung

Satzung

des 1. Fußball-Clubs Nackenheim (Rhein) e.V. vom 11.5.1984 in der Fassung vom 26. Mai 2000

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 – Name, Sitz, Vereinsregister

§ 2 – Gemeinnützigkeit

§ 3 – Mitgliedschaft und Zielsetzung

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 – Ausschluss aus dem Verein

§ 6 – Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 7 – Wahl- und Stimmrecht der Mitglieder

§ 8 – Vereinsbeiträge

§ 9 – Verwaltung des Vereins

§ 10 – Generalversammlung

§ 11 – Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister

Der Verein führt den Namen 1. Fußball-Club Nackenheim e.V. Er hat seinen Sitz in 55299 Nackenheim/Rhein. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

a) Der 1. Fußball-Club Nackenheim e.V. mit Sitz in Nackenheim[Rhein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Unterhaltung eines Jugend- und Vereinsheimes.

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 11 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Zielsetzung

a) Die Mitgliedschaft des Vereins setzt sich zusammen aus:

1. aktiven Mitgliedern

2. passiven Mitgliedern

3. jugendlichen Mitgliedern

4. Ehrenmitgliedern

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie haben an die Geschäftsführung eine Beitrittserklärung zu richten. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied erhält bei Zahlung des ersten Beitrages eine Mitgliedskarte.

b) Der Verein darf sich weder politisch betätigen, noch die Mitgliedschaft von einer Konfession oder Rasse abhängig machen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

d) durch Vereinsauflösung

Mit dem Austritt aus dem Verein oder mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sofort alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Die Verpflichtungen bleiben jedoch bis zur endgültigen Erfüllung bestehen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres dem geschäftsführenden Vorstand zugegangen sein, ansonsten endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres.

 

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

Wer mit der Zahlung seiner Vereinsbeiträge drei Monate und länger im Rückstand ist, kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Antrag auf Stundung der Mitgliedsbeiträge kann aus wichtigen Gründen vom Mitglied gestellt werden. Darüber hinaus kann ein Mitglied, das sich eines groben Verstoßes gegenüber dem Sport im allgemeinen oder dem Verein und dem Vorstand im Besonderen schuldig macht, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, Einspruch gegen den Beschluss bei der nächsten Generalversammlung zu erheben. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.

 

§ 6 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Sport oder den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder werden von der Beitragsleistung befreit. Dem Ehrenmitglied ist eine Ehrenurkunde auszustellen.

 

§ 7 Wahl- und Stimmrecht der Mitglieder

Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimmrecht bei allen in Sachen des Vereins erfolgenden Abstimmungen und Beschlüssen, soweit das Mitglied auf die Führung des Vereins in Rahmen dieser Satzung Einfluss hat. Jedes Mitglied kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres in den Vorstand oder einen Ausschuss des Vereins gewählt werden.

 

§ 8 Vereinsbeiträge

Die Höhe der monatlichen Vereinsbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.

 

§ 9 Verwaltung des Vereins

Vorstand:

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Geschäftsführer,

der Schatzmeister.

 

Außer diesen geschäftsführenden vier Personen gehören dem Vorstand noch an:

der Abteilungsleiter Fußball,

der Ehrenvorsitzende,

der Spielausschussvorsitzende,

der Jugendleiter Fußball,

sechs Beiräte.

 

Bei der Wahl der Beiräte sollen alle Abteilungen des Vereins berücksichtigt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitglieder (Beiräte) in den Vorstand wählen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wahlberechtigtes Gremium ist die Generalversammlung (§ 10 der Satzung).

Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten.

1.Vorsitzender:

Der 1. Vorsitzende leitet grundsätzlich sämtliche Veranstaltungen des Vereins sowie ordentliche Und außerordentliche Generalversammlungen. Er führt die Sitzungen des Vorstandes. Er hat vor allem das Recht, Kassen- und Vereinsbücher zu prüfen und seine diesbezüglichen Anordnungen zu treffen. Er hat die Pflicht, sich über alle Geschehnisse des Vereinslebens zu informieren, damit dem Verein keine Nachteile entstehen. Weiterhin hat der 1. Vorsitzende das Recht, sich mit dem geschäftsführenden Vorstand über alle sonstigen Dinge zu beraten und Abmachungen zu Gunsten des Vereins zu treffen. Größere entscheidende Fragen muss er mit dem Vorstand vor Erledigung besprechen. Gegen alle Vorstandsbeschlüsse hat der 1.Vorsitzende das Recht, Einspruch zu erheben. Sofern der Vorsitzende von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht, sind die Beschlüsse zur Ausführung ausgesetzt. Der Einspruch kann mit 2/3-Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder überstimmt werden. Alle Angelegenheiten der einzelnen Abteilungen müssen mit dem 1.Vorsitzenden besprochen werden.

2. Vorsitzender:

Der 2. Vorsitzende ist der ordentliche Vertreter des 1. Vorsitzenden. In dessen Abwesenheit oder auf dessen Anweisung nimmt er die Rechte des 1. Vorsitzenden wahr.

Geschäftsführer:

Der Geschäftsführer erledigt im Benehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden sämtliche Verwaltungsgeschäfte des Vereins. Er führt Protokolle über Vorstandssitzungen und Generalversammlungen und hat diese in den nächsten Sitzungen zu verlesen. Er hat sämtliche Veranstaltungen des Vereins auf schriftlichem Wege durch Presse und Rundschreiben bekannt zu geben. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Protokolle, Vereinsbücher und Ehrendiplome müssen vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet sein. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden weisungsgebunden und diesem auch für seine Tätigkeit verantwortlich.

Schatzmeister:

Der Schatzmeister hat das Vereinsvermögen zu verwalten, Zahlungen und Anweisungen des 1. Vorsitzenden Folge zu leisten, sowie Bericht über den Kassenstand in den Vorstands- und Generalversammlungen zu erstatten. Den Schriftverkehr führt er im Rahmen seiner Kassengeschäfte eigenverantwortlich.

Abteilungsleiter:

Die Abteilungsleiter regeln im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden die sportlichen Angelegenheiten ihrer Abteilungen. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Bei allen finanziellen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister vorher zu hören.

Spielausschussvorsitzender:

Er regelt den Spielbetrieb der aktiven Mannschaften. Hierzu hat er einen Spielausschuss zu bilden, dem der Abteilungsleiter Fußball und der Trainer angehören. Sportliche Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind mit dem 1. Vorsitzenden abzuklären.

Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören kraft ehemaligen Amtes oder Auszeichnung an:

– alle ehemaligen und künftig ausscheidenden Erste Vorsitzende des Vereins,

– alle Ehrenmitglieder,

– alle Träger der Goldenen Ehrennadel des 1. FC

Die Mitgliedschaft im Ältestenrat endet durch Tod oder Auflösung des Vereins. Der Altestenrat wird im Vorstand vertreten durch den Ältestenratsvorsitzenden. Dieser nimmt im gegebenen Fall die Funktion des geschäftsführenden Vorstands wahr, nachdem er vom Registergericht entsprechend bestellt ist.

Der Ältestenrat ist zu hören:

– Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– bei Verleihung der Goldenen Vereinsnadel,

– vor Beantragung verbandlicher Ehrenzeichen,

– beim Ausschluss von Mitgliedern,

– vor allen vorgesehenen Satzungsänderungen.

Die Vorschläge des Ältestenrates können vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder überstimmt werden.

Der Ältestenrat hat ein Vetorecht:

Bei der Veräußerung und Übertragung von Vereinsvermögen

– bei der Belastung von Haus- und Grundbesitz, egal welcher Höhe,

– bei vorgesehenen Fusionsverhandlungen mit anderen Vereinen,

– bei Abweichungen von der sportlichen Zielsetzung des Vereins.

Das Vetorecht des Ältestenrats kann nur durch 3/4 Mehrheit der Generalversammlung (der anwesenden Mitglieder) ersetzt werden. Der Ältestenrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der au–h die Wahl des Ältestenratsvorsitzenden näher beschrieben ist.

 

§ 10 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bodenheim. Der Versammlung sind die Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte aller Abteilungen vorzutragen. In der Generalversammlung ist über die Entlastung des Vorstandes jährlich zu entscheiden. Für die Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) wird ein Wahlausschuss gebildet, der die Generalversammlung so lange leitet, bis der 1. Vorsitzende neu gewählt ist. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist jedoch über einen Antrag abzustimmen, der eine Satzungsänderung bedingt, so sind hierzu 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vorher beim 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer schriftlich eingereicht sein. In der Generalversammlung ist auch die Wahl der Kassenprüfer vorzunehmen, die, wie der Vorstand, auf zwei Jahre gewählt werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Zeitdauer des Vereins ist unbestimmt. Er besteht so lange er noch sieben Mitglieder zählt. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nackenheim, die es zur Förderung und Pflege des Schulsportes gemeinnützig zu verwenden hat.

– Beschlossen in der Generalversammlung vom 11. Mai 1984

– Ergänzt und beschlossen in der Generalversammlung vom 26.5.2000